Allgemeine Geschäftsbedingungen für fotografische Dienstleistungen und den Verkauf fotografischer Werke
1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über fotografische Leistungen sowie den Verkauf und die Anfertigung fotografischer Werke zwischen Kersten Glaser, nachfolgend „Fotograf“, und seinen Auftraggebern bzw. Käufern.

1.2 Fotografische Werke im Sinne dieser Bedingungen sind insbesondere fotografische Abzüge, Fine-Art-Drucke, Handabzüge, gerahmte Arbeiten und sonstige vom Fotografen angebotene fotografische Arbeiten.

1.3 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Bestellung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, die Bestätigung einer Bestellung oder durch eine anderweitige verbindliche Vereinbarung über die Durchführung eines Auftrags oder den Erwerb eines Werkes zustande.

2.2 Gegenstand eines fotografischen Auftrags sind die jeweils vereinbarten Leistungen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, umfasst die Leistung die fotografische Aufnahme, die Auswahl der Aufnahmen durch den Fotografen sowie deren fotografische Ausarbeitung und Bereitstellung in geeigneter Form.

2.3 Die Auswahl der zu liefernden Fotografien obliegt dem Fotografen, soweit nicht ausdrücklich eine Auswahl durch den Auftraggeber vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher während eines Auftrags entstandener Aufnahmen besteht nicht.

2.4 Unbearbeitete digitale Rohdaten, Negative, Arbeitsdateien, Kontaktbögen, Testaufnahmen und sonstiges Ausgangsmaterial sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung und werden nicht herausgegeben, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Künstlerische und technische Gestaltung

3.1 Der Auftraggeber erkennt an, dass die fotografische Arbeit des Fotografen durch dessen individuelle Bildsprache und gestalterische Auffassung geprägt ist. Soweit keine konkreten gestalterischen Vorgaben vereinbart wurden, liegen insbesondere Bildauswahl, Bildausschnitt, Perspektive, Aufnahmeverfahren, Schwarzweiß- oder Farbumsetzung und fotografische Ausarbeitung im gestalterischen Ermessen des Fotografen.

3.2 Subjektives Nichtgefallen hinsichtlich der fotografischen Gestaltung stellt für sich genommen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Leistung erbracht und eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit eingehalten wurde.

3.3 Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Bearbeitungen oder andere Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, können gesondert berechnet werden. Hierüber wird der Auftraggeber vor Durchführung kostenpflichtiger Zusatzleistungen informiert.

3.4 Soweit die fotografische Leistung von nicht beeinflussbaren äußeren Bedingungen wie Wetter, Lichtverhältnissen, örtlichen Gegebenheiten oder dem Verhalten Dritter abhängig ist, kann eine bestimmte Bildwirkung nur geschuldet werden, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Erfordern die Bedingungen eine erhebliche Abweichung von der vereinbarten gestalterischen Zielsetzung, stimmen Fotograf und Auftraggeber nach Möglichkeit das weitere Vorgehen ab.

4. Analoge Fotografie und besondere fotografische Verfahren

4.1 Analoge Fotografie sowie besondere Aufnahme-, Entwicklungs- und Ausgabeverfahren können individuell vereinbart werden.

4.2 Analoge Fotografie bietet je nach Aufnahmeformat, Filmmaterial, Belichtung, Entwicklung und weiterer Verarbeitung eine große Bandbreite unterschiedlicher gestalterischer Ergebnisse. Hierzu gehören insbesondere Unterschiede hinsichtlich Auflösung, Schärfeeindruck, Korn, Kontrast, Tonwertwiedergabe, Farbwiedergabe und Bildcharakter.

4.3 Wünsche des Auftraggebers hinsichtlich der gewünschten Bildwirkung werden im Rahmen der Auftragsabsprache berücksichtigt. Soweit keine konkreten Eigenschaften ausdrücklich vereinbart wurden, obliegt die Auswahl und Abstimmung der fotografischen Materialien und Verfahren dem Fotografen nach dessen fachlicher und gestalterischer Einschätzung.

4.4 Beschreibungen der beabsichtigten Bildwirkung sowie gegebenenfalls gezeigte Referenzaufnahmen dienen der gestalterischen Abstimmung. Das Ergebnis eines analogen fotografischen Prozesses kann jedoch nicht in allen Einzelheiten vorab dargestellt oder exakt reproduziert werden. Abweichungen, die sich innerhalb der vereinbarten gestalterischen Ausrichtung und der üblichen Eigenschaften des gewählten Verfahrens bewegen, stellen keinen Mangel dar.

4.5 Insbesondere stellt ein nachträgliches subjektives Nichtgefallen hinsichtlich solcher gestalterischen Eigenschaften keinen Mangel dar, sofern das Ergebnis der vereinbarten gestalterischen Ausrichtung entspricht. Ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften der fotografischen Leistung bleiben hiervon unberührt.

4.6 Soweit im jeweiligen Angebot nichts anderes vereinbart wurde, werden die für analoge Fotografie anfallenden Material- und Fremdkosten zusätzlich zum vereinbarten Honorar berechnet. Hierzu können insbesondere Film-, Sofortbild-, Chemie-, Entwicklungs-, Labor-, Scan-, Papier-, Druck- und Versandkosten gehören.

4.7 Handabzüge, Vergrößerungen, besondere fotografische Materialien und sonstige individuelle Ausarbeitungen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.8 Aufgrund der Eigenschaften analoger und handwerklicher fotografischer Verfahren können insbesondere Korn, geringfügige Farb-, Dichte- und Kontrastabweichungen, Staub, kleinere Emulsions- oder Entwicklungsspuren sowie vergleichbare material- oder verfahrensbedingte Eigenschaften auftreten. Solche verfahrensüblichen Eigenschaften stellen keinen Mangel dar.

4.9 Trotz fachgerechter Durchführung können bei analogen Aufnahme-, Entwicklungs-, Labor- und Verarbeitungsprozessen technische oder materialbedingte Fehler auftreten, die zu einer Beeinträchtigung oder im Ausnahmefall zum vollständigen Verlust von Aufnahmen führen können.

4.10 Sind analoge Aufnahmen aufgrund eines vom Fotografen zu vertretenden Fehlers bei der Entwicklung oder Verarbeitung nicht verwendbar und ist eine Wiederholung des Aufnahmetermins möglich und zumutbar, bietet der Fotograf dem Auftraggeber eine einmalige Wiederholung der betroffenen fotografischen Leistung ohne erneute Berechnung des hierfür vereinbarten Aufnahmehonorars an. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

4.11 Soweit zur Durchführung des Auftrags externe Fachlabore oder andere Dienstleister eingesetzt werden, gelten für deren Leistungen die jeweiligen technischen und verfahrensbedingten Möglichkeiten. Der Fotograf haftet für eigenes Verschulden sowie für ein ihm gesetzlich zurechenbares Verschulden eingesetzter Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB. Eine Garantie für einen vollständig fehlerfreien Entwicklungs-, Labor-, Scan- oder Herstellungsprozess wird nicht übernommen.

4.12 Abweichende Vereinbarungen über Materialkosten sind möglich. Insbesondere kann vereinbart werden, dass der Fotograf Materialkosten ganz oder teilweise übernimmt, wenn ihm im Gegenzug ausdrücklich entsprechende Nutzungs- oder Veröffentlichungsrechte an den entstandenen Fotografien eingeräumt werden. Eine solche Vereinbarung erfolgt gesondert und ist nicht automatisch Bestandteil eines Auftrags.

5. Verkauf fotografischer Werke, Abzüge und Drucke

5.1 Beim Verkauf fotografischer Werke ergeben sich Motiv, Ausführung, Format, Material, gegebenenfalls Auflage, Rahmung und sonstige Beschaffenheit aus der jeweiligen Produktbeschreibung oder individuellen Vereinbarung.

5.2 Der Erwerb eines körperlichen fotografischen Werkes überträgt ausschließlich das Eigentum an diesem Werk. Urheberrechte oder über die gesetzlich zulässige Nutzung hinausgehende Nutzungsrechte an der zugrunde liegenden Fotografie werden hierdurch nicht übertragen.

5.3 Insbesondere berechtigt der Erwerb eines fotografischen Werkes nicht ohne gesonderte Vereinbarung zur Vervielfältigung, Digitalisierung, gewerblichen Nutzung oder Herstellung und Verbreitung von Reproduktionen.

5.4 Bei handwerklich hergestellten fotografischen Werken, insbesondere analogen Handabzügen, können zwischen einzelnen Exemplaren geringfügige Unterschiede hinsichtlich Tonwerten, Dichte, Kontrast, Beschnitt und sonstiger verfahrensbedingter Eigenschaften auftreten. Solche geringfügigen, für das jeweilige Herstellungsverfahren typischen Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

5.5 Angaben zu Materialien, Papieren und Herstellungsverfahren beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Herstellung verfügbaren Materialien. Bei späteren Ersatz- oder Folgeanfertigungen kann die Verwendung eines technisch und qualitativ gleichwertigen Materials erforderlich sein, wenn das ursprünglich verwendete Material nicht mehr erhältlich ist.

5.6 Bei limitierten Arbeiten werden Umfang und gegebenenfalls Nummerierung der Edition gesondert angegeben. Ein aufgrund eines berechtigten Gewährleistungs- oder Garantiefalls angefertigter Ersatzabzug stellt kein zusätzliches Exemplar der Edition dar. Soweit möglich und zumutbar, ist das ersetzte Exemplar zurückzugeben oder dauerhaft unbrauchbar zu machen.

6. Individuelle Abzüge, Druckaufträge und Sonderanfertigungen

6.1 Individuelle Abzüge, Drucke, Rahmungen und sonstige Sonderanfertigungen werden entsprechend der jeweils vereinbarten Ausführung hergestellt.

6.2 Vor Beginn der Herstellung sind insbesondere Motiv, Format, Material und gegebenenfalls Rahmung oder sonstige wesentliche Ausführungsmerkmale festzulegen.

6.3 Nachträgliche Änderungen nach Beginn der Herstellung können zusätzliche Kosten verursachen und sind nur möglich, soweit der Herstellungsprozess dies zulässt.

6.4 Bei handwerklichen und analogen Herstellungsverfahren können geringfügige verfahrensbedingte Abweichungen auftreten. Ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften bleiben hiervon unberührt.

6.5 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Widerrufsrecht. Soweit bei einer individuell angefertigten Ware aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung gesetzlich kein Widerrufsrecht besteht, wird der Käufer hierüber vor Vertragsschluss gesondert informiert.

7. Termine und Mitwirkung des Auftraggebers

7.1 Vereinbarte Aufnahmetermine sind verbindlich.

7.2 Der Auftraggeber stellt die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Personen, Gegenstände, Räumlichkeiten, Genehmigungen und sonstigen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.

7.3 Entstehen aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers erhebliche Wartezeiten oder wird der vereinbarte Leistungsumfang erweitert, kann der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand nach vorheriger Absprache gesondert berechnet werden.

7.4 Muss ein Auftrag wegen Krankheit, höherer Gewalt oder anderer vom Fotografen nicht zu vertretender Umstände verschoben werden, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart. Ist die Durchführung endgültig nicht möglich, werden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstattet.

8. Absage und Terminverschiebung durch den Auftraggeber

8.1 Eine Absage oder Terminverschiebung ist dem Fotografen möglichst frühzeitig mitzuteilen.

8.2 Soweit für einen Auftrag individuelle Stornierungsbedingungen vereinbart wurden, gelten diese vorrangig.

8.3 Bereits tatsächlich entstandene und nicht mehr stornierbare Fremd- und Materialkosten, die aufgrund des Auftrags veranlasst wurden, sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8.4 Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9. Vergütung, Preise und Zahlung

9.1 Die Höhe der Vergütung bzw. des Kaufpreises ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Produktbeschreibung oder der individuellen Vereinbarung.

9.2 Zusätzlich vereinbarte Leistungen sowie erforderliche Material-, Labor-, Reise-, Studio-, Verpackungs-, Versand- oder sonstige Fremdkosten werden berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

9.3 Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.

9.4 Bei individuell herzustellenden Werken oder umfangreicheren fotografischen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung vereinbart werden.

10. Bearbeitung, Herstellung und Lieferung

10.1 Die fertiggestellten Fotografien werden in der vereinbarten Form bereitgestellt.

10.2 Soweit keine abweichende Lieferfrist vereinbart wurde, erfolgt die Fertigstellung und Bereitstellung von Fotografien aus fotografischen Aufträgen innerhalb von bis zu vier Wochen nach Durchführung des Aufnahmetermins.

10.3 Besteht ein Auftrag aus mehreren Aufnahmeterminen oder erstreckt er sich über mehrere Tage, beginnt diese Frist mit Abschluss des letzten vereinbarten Aufnahmetermins.

10.4 Die Herstellungs- und Lieferzeit von Abzügen, Drucken, Rahmungen und sonstigen körperlichen Werken richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung und kann insbesondere von Materialverfügbarkeit und externen Fachlaboren, Druckereien, Rahmenherstellern oder sonstigen Dienstleistern abhängig sein.

10.5 Der Fotograf informiert den Auftraggeber bzw. Käufer über erhebliche absehbare Verzögerungen.

11. Versand und Eigentumsvorbehalt

11.1 Soweit der Versand eines fotografischen Werkes vereinbart wurde, erfolgt dieser an die vom Käufer angegebene Lieferadresse.

11.2 Versand- und Verpackungskosten werden vom Käufer getragen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

11.3 Bei Verbrauchern gelten hinsichtlich des Gefahrübergangs beim Versand die gesetzlichen Bestimmungen.

11.4 Offensichtliche Transportschäden sollten dem Fotografen möglichst zeitnah mitgeteilt und nach Möglichkeit fotografisch dokumentiert werden. Gesetzliche Rechte des Käufers werden durch eine unterlassene oder verspätete Mitteilung nicht eingeschränkt.

11.5 Gelieferte körperliche Werke bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Fotografen.

12. Freiwillige Haltbarkeitsgarantie für Abzüge und Drucke

12.1 Für bestimmte vom Fotografen verkaufte fotografische Abzüge und Drucke kann eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie von zehn Jahren ab Übergabe an den Käufer gewährt werden.

12.2 Umfang, Voraussetzungen, räumlicher Geltungsbereich und Verfahren zur Inanspruchnahme der Garantie ergeben sich aus der für das jeweilige Werk zur Verfügung gestellten Garantieerklärung.

12.3 Die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln bestehen unabhängig von einer freiwilligen Garantie und werden durch diese nicht eingeschränkt. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mängelrechte ist unentgeltlich.

13. Archivierung und Datensicherung

13.1 Nach ordnungsgemäßer Bereitstellung der vereinbarten Fotografien ist der Auftraggeber für deren dauerhafte Sicherung selbst verantwortlich.

13.2 Eine dauerhafte Archivierung der Fotografien, Rohdaten, Negative oder sonstigen Produktionsmaterialien durch den Fotografen ist nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

13.3 Eine tatsächlich erfolgende freiwillige Aufbewahrung begründet keinen Anspruch auf zukünftige Verfügbarkeit oder Wiederherstellbarkeit der Daten oder Materialien.

14. Urheberrecht und Nutzungsrechte

14.1 Die Urheberrechte an den entstandenen Fotografien verbleiben beim Fotografen.

14.2 Art und Umfang der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte richten sich vorrangig nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung und dem Zweck des Auftrags.

14.3 Bei Aufträgen für private Zwecke erhält der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für private, nicht kommerzielle Zwecke. Hierzu gehört auch die Veröffentlichung auf eigenen privaten Internet- und Social-Media-Profilen.

14.4 Bei gewerblichen, redaktionellen, institutionellen oder sonstigen nicht ausschließlich privaten Aufträgen richtet sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.

14.5 Bei Zweifeln über den Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts ist der im jeweiligen Auftrag vereinbarte Nutzungszweck maßgeblich.

14.6 Eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte oder eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Nutzungsumfang umfasst ist.

14.7 Die eingeräumten Nutzungsrechte gehen grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

15. Bearbeitung und Veränderung der Fotografien

15.1 Technisch erforderliche Anpassungen für die vereinbarte Nutzung, insbesondere Größenänderungen und angemessene Zuschnitte, sind zulässig.

15.2 Weitergehende Veränderungen, insbesondere verfremdende Filter, Retuschen, Fotomontagen, Composings, nachträgliche Kolorierungen oder KI-gestützte Veränderungen der Fotografien, bedürfen der Zustimmung des Fotografen, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil der eingeräumten Nutzungsrechte sind.

15.3 Gesetzlich zulässige Nutzungen und Bearbeitungen bleiben unberührt.

16. Urheberbenennung

16.1 Der Fotograf kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Benennung als Urheber verlangen.

16.2 Bei gewerblichen, redaktionellen oder institutionellen Veröffentlichungen ist eine Urheberbenennung vorzunehmen, soweit dies branchenüblich und nach Art der Nutzung zumutbar ist und nichts anderes vereinbart wurde.

16.3 Für rein private Nutzungen ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.

17. Eigenwerbung und Veröffentlichung durch den Fotografen

17.1 Die Beauftragung einer fotografischen Leistung beinhaltet nicht automatisch die Zustimmung des Auftraggebers oder abgebildeter Personen zur Veröffentlichung der entstandenen Fotografien durch den Fotografen.

17.2 Eine Nutzung von Fotografien für Portfolio, Website, Social Media, Ausstellungen, Publikationen, Wettbewerbe oder sonstige Zwecke der Eigenwerbung erfolgt, soweit hierfür eine Einwilligung oder Vereinbarung erforderlich ist, nur auf Grundlage einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung oder einer sonstigen gesetzlichen Berechtigung.

17.3 Eine solche Veröffentlichungsvereinbarung kann mit einer individuellen Preisgestaltung oder einer vollständigen oder teilweisen Übernahme von Materialkosten verbunden werden.

18. Rechte Dritter und Genehmigungen

18.1 Soweit der Auftraggeber dem Fotografen Materialien, Vorlagen oder sonstige Inhalte zur Verwendung überlässt, versichert er, hierzu im für den Auftrag erforderlichen Umfang berechtigt zu sein.

18.2 Soweit für die Durchführung oder die vom Auftraggeber beabsichtigte Verwendung der Fotografien besondere Genehmigungen erforderlich sind und deren Beschaffung vereinbarungsgemäß in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt, hat dieser diese rechtzeitig einzuholen.

19. Haftung

19.1 Der Fotograf haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

19.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

19.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

19.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.

20. Gesetzliche Mängelrechte

20.1 Für fotografische Leistungen und verkaufte Werke gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine gesetzlich zulässigen abweichenden Regelungen getroffen wurden.

20.2 Eine freiwillig gewährte Haltbarkeitsgarantie gemäß Ziffer 12 besteht zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten und schränkt diese nicht ein.

21. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Vertragsdurchführung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Ergänzend gilt die auf der Website veröffentlichte Datenschutzerklärung.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

22.2 Ist der Auftraggeber oder Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart werden.

22.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: September 2026